514 ff.). Die Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 14. Januar 2021 dazu Stellung (pag. 525 ff.). Am 28. Januar 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Duplik (recte: Replik, pag. 534). 2 Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 535 f.). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 bzw. 22. Februar 2021 wurde eine Änderung in der Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 541 f., pag. 547 f.).