Die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, verzichtete mit Eingabe vom 2. November 2020 auf eine Anschlussberufung (pag. 502). Nach Eingang der Zustimmung der Parteien (pag. 501, pag. 502), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. November 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an, gab die vorgesehene Zusammensetzung des Gerichts bekannt und setzte der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung an (pag. 504 f.). Am 15. Dezember 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (pag. 514 ff.).