Dies ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (begangen in der Zeit vom 14. Juli 2017 bis Januar 2018 in D.________) und der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (mehrfach begangen in D.________ im März 2014, in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 sowie in der Zeit von August 2016 bis September 2016) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'920.00, verurteilt.