Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 437 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2021 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.) Oberrichterin Falkner und Oberrichterin Sanwald Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ Strafklägerin Gegenstand Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, Widerhandlungen gegen das Arbeitslosen- versicherungsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 13. Juli 2020 (PEN 2020 85) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 13. Juli 2020 stellte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis 13. Juli 2017 in D.________, und wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitslosenversicherungs- gesetz, angeblich begangen im Februar 2013 in D.________, zufolge Verjährung ein. Dies ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (begangen in der Zeit vom 14. Juli 2017 bis Januar 2018 in D.________) und der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (mehrfach begangen in D.________ im März 2014, in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 sowie in der Zeit von August 2016 bis September 2016) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 24 Tages- sätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'920.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Wei- ter verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zur Bezahlung einer Verbindungs- busse von CHF 480.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 (Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung). Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden der Beschuldigten vollumfänglich aufer- legt und eine Entschädigung für ihre amtliche Verteidigung festgelegt (pag. 448 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Region Oberland am 17. Juli 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 456). Nach Eröffnung der schriftlichen Ur- teilsbegründung mit Verfügung vom 30. September 2020 (pag. 482 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft am 21. Oktober 2020 form- und fristgerecht die Beru- fung. Sie focht die Einstellung gemäss Ziff. I.1. und den Schuldspruch gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Strafzumessung an (pag. 493 ff.). Die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, verzich- tete mit Eingabe vom 2. November 2020 auf eine Anschlussberufung (pag. 502). Nach Eingang der Zustimmung der Parteien (pag. 501, pag. 502), ordnete die Ver- fahrensleitung mit Verfügung vom 16. November 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an, gab die vorgesehene Zusammensetzung des Gerichts bekannt und setzte der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist zur schriftlichen Beru- fungsbegründung an (pag. 504 f.). Am 15. Dezember 2020 reichte die General- staatsanwaltschaft ihre schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (pag. 514 ff.). Die Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 14. Januar 2021 dazu Stellung (pag. 525 ff.). Am 28. Januar 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Duplik (recte: Replik, pag. 534). 2 Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 535 f.). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 bzw. 22. Februar 2021 wurde eine Änderung in der Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 541 f., pag. 547 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 16. November 2020 wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 512) sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (pag. 508 ff.) eingeholt. 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete mit schriftlicher Berufungs- begründung vom 15. Dezember 2020 folgende Anträge (pag. 515; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 13. Juli 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitslo- senversicherungsgesetz, angeblich begangen im Februar 2013 infolge Verjährung ein- gestellt wurde; 1.2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Arbeitslosenversi- cherungsgesetz, mehrfach begangen in D.________ 1.2.1. im März 2014; 1.2.2. in der Zeit vom Dezember 2015 bis Mai 2016; 1.2.3. in der Zeit von August 2016 bis September 2016. 2. A.________ sei darüber hinaus schuldig zu erklären wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018 in D.________. 3. A.________ sei gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 148a Abs. 1 StGB, Art. 105 AVIG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen 3.1. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 60.00, wobei der Vollzug der Gelds- trafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen sei; 3.2. Zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1'800.00, wobei die Ersatzfreiheits- strafe bei Nichtbezahlen auf 30 Tage festzusetzen sei; 3.3. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten (Art. 5 Anhang I FZA). 5. Das Honorar für die amtliche Verteidigung gerichtlich zu bestimmen. 3 Die Verteidigung stellte namens und auftrags der Beschuldigten mit Stellungnahme vom 14. Januar 2021 folgende Anträge (pag. 526): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das vorinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 13. Juli 2020 sei zu bestätigen. 3. Der Kanton Bern sei zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 4. Das Honorar für die amtliche Anwältin sei gemäss Kostennote festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten. Vorliegend wurden die Einstellung gemäss Ziff. I.1. und der Schuld- spruch gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs bzw. die Qualifikation als leichter Fall sowie die Strafzumessung angefochten (pag. 494, pag. 515). Damit ist das Urteil betreffend die Einstellung gemäss Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Disposi- tivs (Widerhandlungen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz, angeblich be- gangen im Februar 2013 in D.________) sowie betreffend den Schuldspruch we- gen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (mehrfach began- gen in D.________ im März 2014, in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 sowie in der Zeit von August 2016 bis September 2016, Ziff. II.2. des erstinstanzli- chen Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Über die Verfahrenskosten und die amtliche Entschädigung ist praxisgemäss neu zu befinden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Das Verschlechte- rungsverbot gilt aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht, d.h. das Ur- teil darf auch zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Der objektive Sachverhalt ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – im Wesentlichen unbestritten. Der Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.1. der Anklage- schrift vom 11. März 2020 vorgeworfen, in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen und im gleichen Zeitraum ein Erwerbseinkommen durch Arbeitsleistungen für die E.________, die Firma F.________ AG resp. G.________ AG, die Familien H.________ und I.________ sowie die J.________ AG erzielt zu haben, welches sie wissentlich und willentlich in ihrem Antrag auf Sozialleistungen vom 25. Oktober 2016 und in ihren wiederkeh- renden monatlichen Angaben als versicherte Person nicht angegeben hat. So habe sie die Arbeitslosenkasse über ihre Erwerbstätigkeit getäuscht und wissentlich so- wie willentlich unberechtigte Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Gesamt- betrag von CHF 24'105.65 erwirkt (pag. 390). 4 7. Die Beschuldigte bestritt im gesamten Verfahren nie, die genannten Arbeitsleistun- gen getätigt und die daraus erzielten Einkünfte nicht gemeldet zu haben (vgl. etwa pag. 61). Als Erklärung für die unterbliebenen Meldungen gab sie an, sie habe stets gedacht, dass sie 20% arbeiten könne, ohne dies deklarieren zu müssen (pag. 61, pag. 330 Z. 73 ff., pag. 333 Z. 193 ff., pag. 334, Z. 218 f., pag. 335, Z. 249 f., pag. 423, Z. 5 ff.). Dass entsprechende Meldungen unterlassen wurden, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Beschuldigten, sondern auch aus den sich in den Akten befindlichen Meldeformularen «Angaben der versicherten Person» der Monate De- zember 2016 bis Januar 2018 (pag. 148 ff.) und dem «Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung» vom 25. Oktober 2016 (pag. 226 ff.). Die entsprechenden Meldefor- mulare enthalten, mit Ausnahme der Formulare August bis Oktober 2017, bei de- nen eine Erwerbstätigkeit beim K.________ angegeben wurde (pag. 164 f., pag. 172 f., pag. 176 f.), keine Angaben über allfällige Erwerbstätigkeiten während der jeweiligen Zeit des Bezugs der Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die Beschuldigte im hier massgebenden Zeitraum von Oktober 2016 bis Januar 2018 Zwischenverdienste in unterschiedlicher Höhe erzielte (vgl. Belastungsanzeigen H.________ [pag. 64 f.], Vergütungsaufstellung I.________ [pag. 86] und Lohnblätter der Firmen F.________ AG [pag. 92 f.] resp. G.________ AG [pag. 95], J.________ AG [pag. 106] sowie E.________ [pag. 112 f.]). Bei den angeklagten Nichtmeldungen handelt es sich um O.________, welche die Beschuldigte mehr oder weniger regelmässig ausführte (vgl. etwa pag. 88, pag. 90, pag. 92 ff., pag. 106, pag. 112 ff.). Für die Berechnung der zwischen Oktober 2016 und Januar 2018 zu viel erbrach- ten Leistungen kann auf die Korrekturübersichtstabelle der Arbeitslosenkasse M.________ (pag. 24), auf ihre entsprechenden Abrechnungen (pag. 143 ff.) und Rückforderungen (pag. 33 ff.) sowie auf das von ihr verfasste Antwortschreiben an die Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2019 (pag. 25 f.) verwiesen werden. Aus die- sem Schreiben ergibt sich, dass die Arbeitslosenkasse für den massgeblichen Zeit- raum einen Betrag von CHF 22'198.65 zurückforderte (wobei nach Addition der entsprechenden Beträge gemäss Rückforderungsabrechnungen [pag. 33 ff.] bzw. der Excel-Berechnung [pag. 24] ein Betrag von CHF 22'207.65 resultiert). Zu er- wähnen ist bereits an dieser Stelle, dass die Beschuldigte den von der Arbeitslo- senversicherung zurückgeforderten Betrag von CHF 22'198.65 bereits vollständig zurückbezahlt hat (pag. 422, Z. 18 ff., pag. pag. 443 ff.). Den sich ebenfalls in den Akten befindlichen Steuererklärungen ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschuldigte in den Jahren 2016 und 2017 aus unselbst- ständiger Erwerbstätigkeit einen Nettolohn von CHF 25'082.00 (2016; pag. 280) bzw. CHF 17'571.00 (2017; pag. 274) erzielte und nebenbei auch die bezogenen Arbeitslosengelder deklarierte. Die hier relevanten Einkünfte der Beschuldigten wurden darüber hinaus auch der Ausgleichskasse gemeldet. Der individuelle AHV- Kontoauszug der Beschuldigten bestätigt deren Erwerbstätigkeit in den hier rele- vanten Monaten bei den besagten Arbeitgebern (pag. 318 ff.). 5 8. Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten kann vorab auf die korrekte Zusam- menfassung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 466 f.). Wie bereits erwähnt, gab die Beschuldigte an, sie habe stets gedacht, dass sie 20% arbeiten könne, ohne dies deklarieren zu müssen (pag. 61, pag. 330 Z. 73 ff., pag. 333 Z. 193 ff., pag. 334, Z. 218 f., pag. 335, Z. 249 f., pag. 423, Z. 5 ff.). Deshalb habe sie diesbezüglich auch nicht beim RAV nachge- fragt (pag. 330 f. Z. 81 ff.). Ihr sei anlässlich einer Infoveranstaltung der N.________ erklärt worden, wie sie den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung auszufüllen habe, wobei diese Veranstaltung auf Deutsch gewesen sei (pag. 330 Z. 47 ff., pag. 336 Z. 277 ff.). Wenn sie die Formulare zu Hause ausgefüllt habe, habe sie dies jeweils irgendwo abgeschrieben (pag. 336 Z. 281 ff.). Die Formulare seien teilweise von ihr und teilweise vom Arbeitgeber ausgefüllt worden bzw. manchmal habe sie diese mit ihrem Arbeitgeber ausgefüllt (pag. 424 Z. 8 ff.). Als sie mehr als 20% gearbeitet habe, habe sie dies deklariert (pag. 331 Z. 87 ff.). Was diese 20% ungefähr ausgemacht habe, sei von ihr nicht genau berechnet, sondern geschätzt worden (pag. 423 Z. 10 ff.). Die Frage der Vorinstanz, wie es dazu gekommen sei, dass sie die Formulare ab 2013 nicht mehr korrekt ausgefüllt habe, nachdem es zwischen 2003 und 2012 gemäss Akten zu keinen Unregelmässigkeiten gekom- men sei, beantwortete die Beschuldigte dahingehend, dass die Formulare jeweils von den R.________ ausgefüllt und ans RAV geschickt worden seien (pag. 423 Z. 43 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte auf Vorhalt der Absätze drei und vier des monatlichen Meldeformulars «Angaben der versicherten Person» an, sie habe dieses zwar unterschrieben, aber nicht verstan- den (pag. 424 Z. 24 ff.). Unterschrieben habe sie deshalb, weil sie gedacht habe, es sei alles korrekt (pag. 424 Z. 28 ff.). Dass sie entsprechende Formulare auch schon richtig ausgefüllt habe, erklärte sich die Beschuldigte damit, dass sie diese mit jemandem ausgefüllt habe (pag. 424 Z. 32 ff.). Sie könne sich nicht daran erin- nern, wieso das System der Arbeitslosenversicherung in anderen Monaten anders funktionieren sollte (pag. 424 Z. 38 ff.). Im Rahmen der Stellungnahme ihrer Verteidigerin vom 14. Januar 2021 liess die Beschuldigte sodann ausführen, sie habe nicht gewusst, dass sie das zusätzliche Einkommen hätte angeben sollen. Ihr könne nur vorgeworfen werden, dass sie die- ses Nichtwissen aktiver hätte beseitigen sollen. Sie habe ihr Einkommen bei der Steuerverwaltung stets deklariert und die ihr nicht zustehenden Gelder bereits zurückbezahlt. Ausserdem habe sie sich mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr darauf verlassen können, dass die Nichtmeldung korrekt gewesen sei. Allein des- halb sei der Gesamtdeliktsbetrag zustande gekommen (pag. 526). 9. Im Ergebnis folgt die Kammer nach Prüfung der vorhandenen Beweismittel der Würdigung der Vorinstanz (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 468 f.), wonach die Beschuldigte die mehr oder weniger regelmässigen Tätigkeiten für die E.________, die F.________ AG resp. G.________ AG, die Familien H.________ und I.________ sowie die J.________ AG im fraglichen Zeitraum in Kenntnis ihrer Pflichten nicht angegeben hat. Die Beschuldigte bezog bereits seit dem Jahr 2003 mit Unterbrüchen immer wieder Leistungen der Arbeitslosenversi- cherung (pag. 134 ff.) und musste deshalb seit vielen Jahren entsprechende For- 6 mulare ausfüllen und allfällige Einkünfte melden bzw. deklarieren. Dass die Be- schuldigte, wie sie sagte, nicht oder zumindest nicht gut Deutsch lesen und schrei- ben kann und ihre Arbeitgeber ihr beim Ausfüllen dieser Formulare geholfen re- spektive diese teilweise gar selber ausgefüllt haben (pag. 141 Z. 31 ff. und Z. 45 f.), erachtet die Kammer durchaus als möglich. Auch wenn die Beschuldigte allerdings auf Unterstützung Dritter zurückgreifen konnte oder gar musste, so hatte sie an- lässlich des Beginns der hier interessierenden Zeitspanne (Oktober 2016) bereits jahrelange Erfahrung beim Bezug von Arbeitslosengeldern (vgl. 321 ff.). Bis ins Jahr 2012 sind ferner auch keine Unregelmässigkeiten in ihren Angaben gegenü- ber der Arbeitslosenkasse aktenkundig, was bedeutet, dass die Beschuldigte in der Vergangenheit Zwischenverdienste korrekt angegeben hat. Im Übrigen mussten besagte Dritte, wenn diese beim Ausfüllen der Formulare geholfen haben, diese gemäss den Angaben der Beschuldigten ausfüllen. Bei genauer Betrachtung des Dossiers der Arbeitslosenkasse M.________ fällt ferner auf, dass die von der Be- schuldigten erzielten und nicht gemeldeten monatlichen Einkünfte die angeblich nicht anzugebenden 20% (als Differenz des Arbeitslosengeldes zum vollen Er- werbseinkommen) teilweise deutlich übersteigen (vgl. beispielhaft Februar 2017: CHF 1’984.60 [pag. 35], März 2017: CHF 2'094.25 [pag. 36], Mai 2017: 2'112.90 [pag. 38], Juni 2017: CHF 2'032.65 [pag. 40]). Die Beschuldigte konnte hierzu kei- ne plausible Erklärung liefern. Sie gab lediglich an, sie habe dies nicht genau be- rechnet, sondern nur geschätzt (pag. 423 Z. 10 ff.), was schon in Anbetracht der Beträge als Schutzbehauptung erscheint. Festzuhalten ist in diesem Zusammen- hang weiter, dass der Beschuldigten behördenseitig nie gesagt wurde, dass sie Einkommen im Umfang von 20% nicht angeben müsse. Bei allenfalls bestehender Unsicherheit wäre es ein Leichtes gewesen, sich dahingehend beim RAV bzw. dem zuständigen Berater respektive der zuständigen Beraterin (pag. 330, Z. 66 f.) zu erkundigen oder sich bei sprachlichen Schwierigkeiten an ihre Tochter (pag. 336, Z. 294 ff.) bzw. ihre in der Schweiz lebende Familie (pag. 422, Z. 34 ff.) oder ihre arbeitslosen Kolleginnen und Kollegen (pag. 330, Z. 69 ff.) zu wenden. So suchte sich die Beschuldigte etwa auch betreffend das Ausfüllen der Steuererklärungen Hilfe bei ihrer Nachbarin (pag. 331, Z. 92 ff.). Die Arbeitslosenkasse hat mehrfach auf die Angabe jeglichen Einkommens auf- merksam gemacht und die monatlichen Meldeformulare enthalten sowohl eine kla- re Erklärung («Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen», vgl. beispielhaft pag. 148) als auch eine gezielte Frage («Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern ge- arbeitet?», vgl. beispielhaft pag. 149). Die gemachten Angaben wurden von der Beschuldigten auch unterschriftlich bestätigt. Schon aufgrund dessen, dass die Frage nach allfälligen Arbeiten im Rahmen der besagten Meldeformulare gestellt wurde, musste die Beschuldigte damit rechnen, dass dies Einfluss auf die Leistun- gen der Arbeitslosenversicherung haben könnte. Teilweise wurden die erzielten Einkünfte denn auch korrekt deklariert, was einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Höhe der ausbezahlten Leistungen hatte (vgl. die Monate August bis Oktober 2017, pag. 162 ff.). Soweit ferner Sprachschwierigkeiten geltend gemacht werden, kann dem mit Verweis auf den jahrelangen Bezug von Arbeitslosengeldern und die Möglichkeit der Rückfrage bei verschiedenen Personen nicht gefolgt werden. Im- 7 merhin ist der Beschuldigten zu Gute zu halten, dass sie die nicht angegebenen Zwischenverdienste gegenüber der Steuerverwaltung korrekt angegeben hat (pag. 274 und 280) und diese der AHV gemeldet wurden (pag. 319 ff.). Sie hat demnach ihre Arbeiten bzw. die Entgelte nicht generell gegenüber dem Staat verschleiern wollen. Dennoch ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschuldigte um die Angabe jeglichen Einkommens während des Bezuges von Arbeitslosengel- dern wissen musste – wurden in der Vergangenheit doch auch entsprechende An- gaben gemacht – und anderslautende Aussagen als Schutzbehauptungen zu quali- fizieren sind. Durch die Nichtmeldung der unregelmässigen (zusätzlichen) Einkünf- te durch O.________ flossen der Beschuldigten erheblich mehr Arbeitslosengelder zu, als ihr zustanden. III. Rechtliche Würdigung 10. Ausgangslage Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass hin- sichtlich des hier interessierenden Zeitraums von Oktober 2016 bis Januar 2018 ein unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsleistungen im Sinne von Art. 148a StGB vorliege. Aufgrund fehlender Spezifizierung in der Anklageschrift brach- te die Vorinstanz – gemäss Angaben in der Urteilsbegründung (pag. 473) – anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt zu Guns- ten des leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB an, wobei ein solcher Vor- behalt im Protokoll besagter Verhandlung allerdings nicht vermerkt ist (pag. 419 ff.). Den leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB begründete die Vorinstanz mit der stets AHV-konformen Abrechnung der Zwischenverdienste, der ordnungsgemäs- sen Versteuerung und der Tatsache, dass die Beschuldigte keinerlei weitere An- strengungen unternommen habe, um die unterlassenen Angaben zu vertuschen bzw. weder die entsprechenden Erwerbstätigkeiten noch das Unterlassen der An- gaben bestritten habe. Der Zusammenhang mit Unwissen, gepaart mit sprachli- chen Schwierigkeiten und einer augenscheinlichen Unbeholfenheit, sei nicht von der Hand zu weisen und es sei festzuhalten, dass die Beschuldigte bis zur Haupt- verhandlung die ganze Schadenssumme zurückbezahlt habe. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass mit Art. 148a Abs. 2 StGB ein Übertretungstatbestand vorliege, weshalb der Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs für den Zeitraum von Oktober 2016 bis zum 13. Juli 2017 verjährt sei. 11. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2020 zusammengefasst aus, der Subsumtion der Tat unter Art. 148a Abs. 2 StGB könne nicht gefolgt werden. Der Botschaft BBI 2013 6039 sei zu ent- nehmen, dass ein leichter Fall vor allem dann anzunehmen sei, wenn sich die Tat auf eine Sozialleistung von einem geringen Betrag beziehe. Im Übrigen seien sämt- liche Elemente zu beachten, welche das Verschulden des Täters herabsetzen könnten. So könne ein leichter Fall etwa dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbare oder die Beweggründe 8 und Ziele nachvollziehbar seien. Die Beschuldigte habe über einen Zeitraum von 16 Monaten allmonatlich Formulare ausgefüllt und ihre als P.________ erzielten Zwischenverdienste verschwiegen. Dadurch habe sie unrechtmässige Leistungen im Umfang von CHF 22'198.65 erzielt. Dieser Deliktsbetrag übersteige die von der Konferenz der schweizerischen Staatsanwälte (SSK) empfohlene Grenze von CHF 3'000.00 um ein Vielfaches. Der Deliktsbetrag sei ausserdem rund doppelt so hoch, wie der gemäss Lehrmeinung von VIOLKA/VETTERLI festgelegte Grenzwert, wobei diese Autoren einen leichten Fall auch nur dann annehmen würden, wenn zusätzlich zur Unterschreitung der Deliktsbetragsgrenze auch das Verschulden sehr gering sei. Schliesslich komme der Deliktsbetrag sogar nahe an die von JENAL festgelegte Grenze von CHF 30'000.00. Die Beschuldigte habe mit ihrem Verhalten augenfällig eine Reduktion der Taggelder verhindern wollen. Angesichts der ge- samten Umstände könne kein Zweifel daran offenbleiben, dass sich die Beschul- digte von Anfang an darüber im Klaren gewesen sei, dass sie die Zwischenver- dienste hätte melden oder eine allfällige Unklarheit hätte klären müssen. Es liege damit kein auch nur ansatzweise mit dem in der Botschaft vergleichbarer Fall vor (pag. 516 ff.). Die Verteidigung entgegnete im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2021 im Wesentlichen, dass der «leichte Fall» nach Art. 148a Abs. 2 StGB mit Blick auf die obligatorische Landesverweisung in den Fällen von Art. 148a Abs. 1 StGB weit auszulegen sei. Gemäss Botschaft habe die Abgrenzung von Abs. 1 zu einem leichten Fall nach Abs. 2 durch die Gerichtspraxis zu erfolgen. Der vorliegende Sachverhalt weiche zwar von dem in der Botschaft genannten Beispiel ab, was aber für eine Subsumtion unter Abs. 2 spreche. Die Beschuldigte habe nämlich nichts von ihrer grundsätzlichen Meldepflicht gewusst. Da gemäss Botschaft bereits die Nichtmeldung von Einkommensveränderungen im völligen Bewusstsein um die Meldepflicht als leichter Fall beurteilt werde, müsse dies umso mehr gelten, wenn dieses Bewusstsein gar nicht vorgelegen habe - wobei hier insbesondere auf die sprachlichen Barrieren, mangelnde Systemkenntnisse und augenscheinliche Un- beholfenheit der Beschuldigten hingewiesen werde. Die wiederholte Begehung des Fehlers dürfe der Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden. Ein Teil der Lehre erachte allein das Unterlassen der Meldepflicht nicht als tatbestandsmässig. Der Deliktsbetrag müsse weiter im Verhältnis zur Bezugsdauer verstanden werden. Der vorliegende Betrag von CHF 22'198.65 habe sich über 16 Monate summiert. Je mehr Zeit verstrichen sei, desto mehr habe sich die Beschuldigte auf die Richtigkeit ihrer Angaben verlassen können. Dieses Einkommen habe sie in den Steuerer- klärungen sodann stets korrekt angegeben. Der Deliktsbetrag müsse entsprechend auch relativiert werden, weil die monatlich ausbezahlten Beträge viel geringer ge- wesen seien (zwischen CHF 1’064.00 und CHF 2'112.90 brutto) und damit unter dem von der SSK festgelegten und von der Lehre als zu tief erachteten Betrag lie- ge. Die Beschuldigte habe nie etwas «Falsches» tun wollen. Ohne Zögern habe sie auch mit den Behörden kooperiert, nichts vertuscht und die zu viel bezogenen Leis- tungen zurückbezahlt. Das Verschulden sei damit richtigerweise als besonders leicht gewertet worden (pag. 527 f.). 9 12. Theoretische Grundlagen zu Art. 148a StGB Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 148a Abs. 1 und 2 StGB kann vor- ab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 469 ff.). Der guten Ordnung halber erachtet die Kammer folgende Wiederholungen bzw. Ergänzungen als angezeigt: Der Tatbestand von Art. 148a StGB geht auf die Annahme der sogenannten «Aus- schaffungsinitiative» zurück (zur Entstehung vgl. JENAL, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 f. zu Art. 148a StGB mit Hinweisen). Die Bestim- mung ist Teil der Umsetzungsgesetzgebung gemäss dem Verfassungsauftrag nach Art. 197 Ziff. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 148a StGB strafbar machen kann sich jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Spezi- fisch ausländerrechtlich relevant wird der Tatbestand nur und insoweit, als die Rechtsfolgen von Art. 66a Abs. 1 StGB eintreten, was bei leichten Fällen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.1.). Art. 148a StGB trat – wie die Landesverweisung - am 1. Oktober 2016 in Kraft (AS 2016 2329). Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Der Tatbe- stand kann nur vorsätzlich erfüllt werden (Art. 12 Abs. 1 StGB e contrario). Vorsätz- lich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB wird der «leichte Fall» mit Busse bestraft. Kriterium für den leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag. Ist dieser gering, liegt ein «leichter Fall» vor. Die Grenze von CHF 300.00, die von der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 172ter StGB entwickelt wurde (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119), wird einhellig als zu tief angesehen (JENAL, a.a.O., N. 21 zu Art. 148a StGB mit Hinweisen; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als straf- rechtliche Sanktion, in: Plädoyer 5/16, S. 94). Die Konferenz der Schweizerischen Staatsanwälte (SSK) empfiehlt, von einem leichten Fall auszugehen, wenn die er- wirkten Leistungen den Betrag von CHF 3‘000.00 nicht übersteigen (Schweizeri- sche Staatsanwälte-Konferenz, Empfehlungen des Vorstandes der SSK betreffend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer, Art. 66a bis 66d StGB, N. 4). In der Lehre wird diese Grenze zum Teil als zu tief kritisiert. Gemäss FIOLKA/VETTERLI könne auch bei einem deutlich höheren Deliktsbetrag von bei- spielsweise CHF 10‘000.00 oder CHF 15‘000.00 noch von einem leichten Fall aus- gegangen werden, wenn das Verschulden sehr gering sei. So beispielsweise, wenn eine einfache Nichtmeldung ohne zusätzliche Verschleierungsversuche oder eine verspätete Meldung erfolge (FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 94). Nach JENAL können auch Fälle, in denen bis zu CHF 30‘000.00 ausbezahlt wurden, noch gering sein 10 (JENAL, a.a.O., N. 21 zu Art. 148a StGB). Ein schematisches Abstellen allein auf den Deliktsbetrag erscheint jedenfalls verfehlt. So geht auch aus der bundesge- richtlichen Rechtsprechung hervor, dass ein bestimmter Grenzbetrag nicht für sich alleine als Regelkriterium zur Abgrenzung des leichten Falls dienen kann (Urteil des BGer 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E.1.2.). Als weitere Kriterien sind das Verschulden und die Dauer der unrechtmässig geleisteten Sozialleistungen miteinzubeziehen. So kann ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar sind (JENAL, a.a.O., N. 22 zu Art. 148a StGB; Bot- schaft des Bundesrates zur Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Aus- schaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer vom 26. Juni 2013 [BBl 2013 6039]). Bei der Überprüfung eines «leichten» Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist nach dem Gesagten nicht auf starre Kriterien, sondern vielmehr auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Dies ergibt sich auch aus der bisherigen (al- lerdings noch spärlichen) bekannten Gerichtspraxis. So hat das Zürcher Oberge- richt bei einem über zwei Monate erzielten Deliktsbetrag von rund CHF 6'000.00 einen leichten Fall angenommen, zumal die beschuldigte Person einer ordentlichen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, keine Anstrengungen zur Vertuschung unter- nommen und sich überdies in einer finanziellen und emotionalen Not befunden ha- be (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190071 vom 3. Oktober 2019). In einem späteren Urteil erachtete das Zürcher Obergericht einen «leichten» Fall bei einem über drei Monate erzielten Deliktsbetrag von rund CHF 7'500.00 als ge- geben an, da eine einmalige Rückzahlung von Kinderzulagen verschwiegen wor- den sei, die beschuldigte Person die Lohnabrechnungen immer korrekt eingereicht und eine schwierige familiäre und finanzielle Lage bestanden habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200113 vom 10. September 2020). Das Bun- desgericht hielt demgegenüber fest, dass bei einem über zwei Monate erzielten Deliktsbetrag von rund CHF 4'500.00 kein leichter Fall anzunehmen sei, da auch nach der Aufdeckung nochmals Einkünfte verschwiegen und wahrheitswidrige An- gaben gemacht worden seien bzw. damit nicht bloss eine geringe kriminelle Ener- gie vorliege (Urteil des BGer 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020). Ein «leichter» Fall sei auch dann nicht anzunehmen, wenn zwischen Januar und August ein De- liktsbetrag von CHF 23'000.00 durch Bezug von Sozialhilfe angehäuft werde, weil der Widerruf der Niederlassungsbewilligung trotz ständigem Austausch mit dem Berater verschwiegen worden sei (Urteil des BGer 6B_1030/2020 vom 30. Novem- ber 2020). 13. Erwägungen der Kammer 13.1 Abgrenzung zu Art. 105 AVIG Gemäss Botschaft des Bundesrates soll eine echte Konkurrenz zwischen den Straftatbeständen im Bundessozialversicherungsrecht mit Art. 148a StGB ausge- schlossen sein, weil in den entsprechenden Erlassen die mit schwererer Strafe be- drohten Verbrechen und Vergehen des StGB vorbehalten seien. Erfülle ein Verhal- ten sowohl den sozialversicherungsrechtlichen Tatbestand als auch den Tatbe- 11 stand von Art. 148a StGB, so komme aufgrund der strengeren Strafdrohung Letzte- rer zur Anwendung (BBl 2013 6039 f.). Art. 105 AVIG und Art. 148a StGB stellen in Bezug auf den vorliegenden Fall ge- nau dasselbe Verhalten unter Strafe. Art. 105 AVIG geht nicht über den Tatbestand von Art. 148a StGB hinaus. Die letztere neuere Bestimmung muss daher nach Auf- fassung der Kammer in jedem Fall – d.h. unabhängig von der Frage, ob allenfalls ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB angenommen wird – vorgehen. Würde aufgrund des Wortlauts von Art. 105 Abs. 5 AVIG («sofern nicht ein mit ei- ner höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt») anstatt des leichten Falles von Art. 148a Abs. 2 StGB die ältere Strafbe- stimmung von Art. 105 AVIG zur Anwendung gelangen, so würde Art. 148a Abs. 2 StGB im Bereich der Arbeitslosenversicherung jegliche Anwendung entzogen. Der Gesetzgeber beabsichtigte, dass mit der Einführung von Art. 148a StGB die sozial- versicherungsrechtlichen Straftatbestände nur insofern Anwendung finden sollen, als dass sie Handlungen erfassen, die nach dem neuen Tatbestand nicht strafbar sind (BBl 2013 6039). Sind demnach, wie vorliegend, Handlungen ab dem 1. Oktober 2016 zu beurteilen, so gelangt ausschliesslich Art. 148a StGB zu Anwendung (vgl. hierzu das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 254 vom 19. Januar 2021 E. 7.2). 13.2 Gesamtbetrachtung der einzelnen Handlungen Die Kammer geht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Staatsanwalt- schaft – davon aus, dass für den hier massgebenden Zeitraum (Oktober 2016 bis Januar 2018) eine Gesamtbetrachtung der Handlungen angezeigt ist. Hierfür spre- chen zunächst sowohl die Bemerkung in der Botschaft, wonach zur Abgrenzung eines leichten Falles sämtliche Elemente zu berücksichtigen seien (BBl 2013 6039), als auch die in der Lehre diskutierten Gesamtdeliktsbeträge von bis zu CHF 30'000.00 (vgl. Ziff. 12. hiervor). Darüber hinaus wurde auch in der bisherigen (noch spärlichen) bekannten Rechtspraxis zu Art. 148a StGB bei mehrfachen fal- schen oder unvollständigen Angaben sowie bei unterlassenen Meldungen an die Sozialversicherungs- oder Sozialhilfebehörde jeweils von einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Handlungen ausgegangen (vgl. Urteile des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 20 254 vom 19. Januar 2021 und SK 19 62 vom 7. November 2019, Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB190071 vom 3. Oktober 2019 und SB200113 vom 10. September 2020, Urteile des BGer 6B_1015/2019 und 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 sowie 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020). 13.3 Subsumtion unter den Tatbestand Indem die Beschuldigte auf den monatlich auszufüllenden Formularen ihre mehr oder weniger regelmässigen O.________ für verschiedene Arbeitgeber jeweils nicht angab, hat sie gegenüber der Arbeitslosenversicherung unvollständige Anga- ben gemacht. Aufgrund dieser (fehlenden) Angaben richtete die Arbeitslosenkasse M.________ der Beschuldigten höhere Leistungen aus, als sie es in Kenntnis der besagten Arbeitsleistungen bzw. Einkünfte getan hätte. Die Arbeitslosenversiche- rung irrte sich aufgrund der unvollständigen Angaben der Beschuldigten über deren 12 Einkommensverhältnisse und richtete in der Folge zu hohe Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 22'198.65 (pag. 26) aus. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist somit ohne Weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht meldete bzw. deklarierte die Beschuldigte trotz expliziter Frage in den monatlich ausgefüllten Formularen nach aktuellen Arbeiten bzw. Ar- beitgebern und der einleitenden Erklärung, wonach «unbedingt jede Arbeit» zu melden sei, ihre mehr oder weniger regelmässigen O.________ bei diversen Ar- beitgebern nicht. Auch wenn die sprachlichen Kompetenzen der Beschuldigten be- grenzt sein mögen, ist zu beachten, dass sie seit mehreren Jahren Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat und damit auf diesem Gebiet nicht unerfah- ren war. Über mehrere Jahre traten bei ihr keine Unregelmässigkeiten zu Tage und im vorliegend massgebenden Zeitraum wurden erzielte Zwischenverdienste teil- weise auch korrekt angegeben (so August bis Oktober 2017, pag. 163 ff.). Die Be- schuldigte besuchte eine Infoveranstaltung bei der N.________, hatte regelmässi- ge Termine beim RAV und erhielt – gemäss eigenen Angaben – etwa auch beim Ausfüllen der Steuererklärung Unterstützung von ihrer Nachbarin. Sie hätte damit die Möglichkeit gehabt, allfällig bestehende Unklarheiten durch eine Nachfrage bei den offiziellen Stellen zu klären oder ihre Bekannten bzw. Familienmitglieder zu Rate zu ziehen. Die Beschuldigte musste aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen und der in den Formularen gestellten Fragen damit rechnen und in Kauf nehmen, dass aufgrund der fehlenden Angaben zu hohe Taggelder ausgerichtet werden könnten. Sie handelte damit eventualvorsätzlich, weshalb auch der subjektive Tat- bestand von Art. 148a StGB erfüllt ist. Es ist schliesslich zu prüfen, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB anzunehmen ist. Vorliegend ist von einem Deliktsbetrag von CHF 22'198.65 auszugehen. Auch wenn der Betrag deutlich über der Empfehlung der SSK liegt, spricht er vor dem Hintergrund der zitierten Lehrmeinungen richtigerweise für sich alleine weder für noch gegen die Qualifikation des Deliktes als «leichter Fall» im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB (vgl. auch Ziff. 12. hiervor). Vielmehr gilt es, die Qualifikation aufgrund der gesamten Umstände vorzunehmen. Der von der Be- schuldigten zu Unrecht bezogene Gesamtbetrag von CHF 22'198.65 resultiert aus den Leistungen der Arbeitslosenkasse M.________, welche von Oktober 2016 bis Januar 2018 und somit über einen Zeitraum von 16 Monaten hinweg ausbezahlt wurden. Es liegt damit zwar nicht ein kurzer Deliktszeitraum vor, dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass im Bereich der Sozialhilfe bzw. Sozialversicherung relativ schnell hohe Beträge zusammenkommen (FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 94 f.). Zu- dem wurden für die Monate August bis Oktober 2017 in den Formularen «Angaben der versicherten Person» immerhin Angaben betreffend die Einkünfte aus den Ar- beitsleistungen für das K.________ gemacht (pag. 162 ff.). Wie bereits erwähnt, sind neben dem Deliktsbetrag weitere Elemente zu prüfen, die das Verschulden herabsetzen können. Der subjektive Tatbestand ist zwar zu bejahen, in Bezug auf den effektiven Erhalt unrechtmässiger Leistungen und deren Höhe liegt allerdings Eventualvorsatz vor. Die Tatbegehung bestand vorliegend in einer Unterlassung der Meldung bzw. im Verschweigen entsprechender Einkünfte aus Arbeitsleistungen. Es handelte sich 13 dabei nicht um Schwarzarbeit, sondern um ordentliche Arbeiten. Die Beschuldigte nahm darüber hinaus keine weiteren Verschleierungshandlungen vor. So wurden die besagten Einkünfte ordnungsgemäss über die Ausgleichskasse abgerechnet, in den massgebenden Steuererklärungen deklariert und damit – soweit ersichtlich – korrekt versteuert. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher von anderen in der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 148a StGB bekannten Fällen (relativ ähnlich aber: Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 254 vom 19. Januar 2021). So hat die Beschuldigte beispielsweise keine Urkunden gefälscht, wie dies der Be- schuldigte im Urteil der 1. Strafkammer SK 19 62 vom 7. November 2019 tat. An- ders als in dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Beschuldigte auf Konfrontation mit den un- vollständigen Angaben nichts verschwiegen. Sie gab vielmehr an, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie die besagten Arbeiten hätte angeben sollen und es nicht ihre Absicht gewesen sei, die Arbeitslosenkasse zu hintergehen (vgl. bereits das Schreiben der Beschuldigten vom 14. April 2018, pag. 61). Dass die Beschul- digte grundsätzlich bemüht ist, staatliche Vorgaben zu erfüllen, zeigt sich auch dar- in, dass sie sich sogleich um Rückzahlung der rückgeforderten Beträge bemühte und bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den gesamten Betrag zurückbezahlt hatte. Damit lässt sich beim Verhalten der Beschuldigten tatsächlich – wenn überhaupt – eine höchstens geringe kriminelle Energie ausma- chen. Insgesamt liegt – wie von der Vorinstanz zu Recht gefolgert – noch ein leich- ter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. 13.4 Prüfung der Verjährung Die Strafverfolgung verjährt bei Übertretungen innert drei Jahren (Art. 109 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährung beginnt, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 Bst. b StGB). Die Bestimmung von Art. 98 Bst. b StGB gelangt in Fällen von tatbestandlicher oder natürlicher Hand- lungseinheit zur Anwendung (ZURBRÜGG, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 14 ff. zu Art. 98 StGB). Da gemäss den vorangehenden Erwägungen eine Übertretung vorliegt und die Kammer im vorliegenden Fall eine tatbestandliche Handlungseinheit annimmt (vgl. Ziff. 13.2 hiervor), wirkt sich dies auch auf den Lauf der Verjährung aus. Diese begann erst am Tag der letzten Handlung, d.h. am 24. Januar 2018 (Datum der Unterzeichnung des Formulars «Angaben der versicherten Person», pag. 148), zu laufen. Im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils am 13. Juli 2020 war die Verjährungsfrist von drei Jahren folglich noch nicht verstrichen. Die Verfah- renseinstellung gemäss Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Dispositivs (unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe für den Zeit- raum Oktober 2016 bis 13. Juli 2017) erfolgte demnach zu Unrecht. 14 13.5 Fazit Schuldspruch und Landesverweisung Die Beschuldigte ist somit des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung nach Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall/Übertretung) schuldig zu erklären, begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018. Damit liegt keine Katalogtat zur obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB vor. Da eine Anordnung der Landesverweisung rechtlich gar nicht möglich ist, kann auch nicht darauf verzichtet werden. Somit ist nichts dazu im Urteilsdispositiv aufzuführen. Es ist festzuhalten, dass die Kammer auch im Falle eines Schuldspruchs nach Art. 148a Abs. 1 StGB keine Landesverweisung aussprechen könnte, da mangels dies- bezüglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils das Verschlechterungsverbot zu beachten ist. Zudem hat die Generalstaatsanwaltschaft für diesen Fall explizit den Antrag gestellt, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzich- ten. IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen, POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB). Hat das Gericht eine Handlungseinheit zu beurteilen, hat es die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjeni- gen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 221+222 vom 17. Dezember 2020 E. 9.3.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 377). Eine tatbeständliche Handlungseinheit ist damit wie ein Dauerdelikt nach neuem Recht zu beurteilen, wenn sie (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat (Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. 5.1.3 f.; vgl. auch TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 5 zu Art. 2 StGB, POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N 9 zu Art. 2 StGB). Für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse (Ziff. I.1. der Anklageschrift bzw. Ziff. I.1./II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) ist eine Handlungseinheit anzunehmen (vgl. Ziff. 13.2 hiervor). Der vorgeworfene Deliktzeit- raum erstreckt sich von Oktober 2016 bis Januar 2018. Damit dauerte die vorge- worfene Tat auch nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB fort, weshalb die aktuelle Fassung (ausgewiesen mit «StGB») bzw. das neue Recht auf den gesamten diesbezüglichen Sachverhalt anzuwenden ist. Demgegenüber erkennt die Kammer im neuen Recht für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversiche- rungsgesetz (Ziff. I.2.2-2.4 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.2. des erstinstanzlichen 15 Dispositivs) im Ergebnis keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltende alte Recht (ausgewiesen mit «aStGB») an- zuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 15. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird vorab auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 476 f.). Ergänzend ist folgendes festzuhalten: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Vor- aussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Bei der Strafzumessung nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjekti- ven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Um- ständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, BGE 142 IV 265, BGE 144 IV 313). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem wei- teren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wo- bei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bun- desrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. mit Hinweisen, BGE 144 IV 313). 16. Vorbemerkungen Die Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversiche- rungsgesetz, mehrfach begangen in D.________ im März 2014, in der Zeit von De- zember 2015 bis Mai 2016 sowie in der Zeit von August 2016 bis September 2016, schuldig gemacht. Dieser Schuldspruch ist mangels Anfechtung in Rechtskraft er- wachsen, nicht so hingegen seine Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 105 AVIG beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Da diesbezüglich von einer mehrfachen Tatbegehung auszuge- hen ist (vgl. Formulierung in der Anklageschrift und im erstinstanzlichen Dispositiv [pag. 391, pag. 449]) und hierfür jeweils, d.h. bei einer Einzelbetrachtung, nur die Ausfällung einer Geldstrafe in Frage kommt (vgl. auch Ziff. 17.4 hiernach), hat die Kammer im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB vorzugehen und eine Gesamtgeldstra- 16 fe für die mehrfache Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz auszufällen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 480). Beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung nach Art. 148a Abs. 2 StGB handelt es sich demgegenüber um eine Übertretung, die mit Busse bestraft wird (Art. 148a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 103 StGB). Da die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 (a)StGB nur bei gleichartigen Stra- fen möglich ist, sind nach dem Gesagten kumulativ eine Geldstrafe und eine Busse auszufällen. 17. Mehrfache Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz 17.1 Vorgehensweise Die mehrfache Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz stützt sich auf denselben Anklagesachverhalt, weshalb diese nachfolgend zusammenge- fasst beurteilt wird. Auszugehen ist hierbei von Ziff. I.2.3. der Anklageschrift bzw. Ziff. II.2.2. des erstinstanzlichen Dispositivs (Bezug unberechtigter Leistungen der Arbeitslosenkasse in den Monaten Dezember 2015 bis Mai 2016). Die hierfür aus- gefällte Strafe ist aufgrund der mehrfachen Begehung (März 2014, Ziff. II.2.2. des erstinstanzlichen Dispositivs sowie August 2016 bis September 2016, Ziff. II.2.3. des erstinstanzlichen Dispositivs) angemessen zu erhöhen. 17.2 Tatkomponenten Ad Unberechtigter Bezug in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 Das geschützte Rechtsgut ist bei Art. 105 AVIG das Vermögen. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erwirkte die Beschuldigte in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 Leistungen der Arbeitslosenkasse von insgesamt CHF 5'547.20, welche ihr bei korrekter Angabe der in diesem Zeitraum erzielten Zwischenver- dienste nicht zugestanden hätten und von der zuständigen Arbeitslosenkasse in der Folge zurückgefordert werden mussten. Dieser Betrag verteilte sich über sechs Monate und machte monatlich im Schnitt rund CHF 900.00 aus. Auch wenn monat- liche Leistungen in dieser Höhe mit Blick auf den versicherten Verdienst von CHF 3'240.00 (pag. 47) nicht unerheblich scheinen, so blieb das monatliche Ein- kommen der Beschuldigten trotz Bezug dieser unberechtigten Leistungen im tiefe- ren Bereich. Insbesondere mit Blick darauf, dass sich im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherung relativ schnell ein hoher Betrag anhäuft, liegt das Aus- mass des verschuldeten Erfolges höchstens im mittleren Bereich. Leicht verschul- densmindernd wirkt sich dagegen die Art und Weise der Tatbegehung aus. Wie be- reits für die Frage der Anwendbarkeit des «leichten Falles» dargelegt, ist bei der Beschuldigten keine bzw. höchstens eine geringe kriminelle Energie ersichtlich. Sie unternahm, abgesehen von der fehlenden Deklaration in den Formularen der Ar- beitslosenkasse, keine Anstrengungen, ihre mehr oder weniger regelmässigen Ein- künfte zu verschleiern. Ihre Vorgehensweise war nicht besonders raffiniert, wurden hierzu doch keine Dokumente gefälscht, sondern im Gegenteil die Einkünfte über die Ausgleichskasse abgerechnet sowie in den Steuererklärungen korrekt dekla- riert. Allerdings wurden die erzielten Einkünfte über mehrere Monate verschwiegen. 17 Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden – in Relation zum Strafrahmen bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe – noch leicht. In subjektiver Hinsicht sind keine achtenswerten Beweggründe der Beschuldigten auszumachen. Ihr Verhalten war in subjektiver Hinsicht tatbestandmässig, ging aber nicht darüber hinaus. In Bezug auf die Bereicherung bzw. den Erhalt von un- rechtmässigen Leistungen kann ihr lediglich eine Eventualabsicht angelastet wer- den, was sich strafmindernd auszuwirken hat. Obwohl die Beschuldigte in Deutsch nur Basiskenntnisse hat, wäre die Tat insbesondere durch Nachfragen beim RAV, der Arbeitslosenkasse oder bei ihrer Familie und Freunden ohne Weiteres ver- meidbar gewesen. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine Ein- satzstrafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Ad Unberechtigter Bezug im März 2014 und in der Zeit von August 2016 bis Sep- tember 2016 Betreffend objektive und subjektive Tatschwere für die beiden weiteren Widerhand- lungen kann grundsätzlich auf das soeben Gesagte verwiesen werden. Bezüglich der Widerhandlung vom März 2014 ist ergänzend festzuhalten, dass sich der hier- bei massgebende Betrag gemäss den Feststellungen der Vorinstanz auf «ledig- lich» CHF 193.90 beläuft und in Anbetracht des versicherten Verdienstes von CHF 3'240.00 gering erscheint. Das Tatverschulden wiegt sehr leicht und die Kammer erachtet eine Strafe von 6 Strafeinheiten als angemessen, wovon 4 Stra- feinheiten asperierend zur Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten hinzuzurechnen sind. In der Zeit von August bis September 2016 bezog die Beschuldigte sodann erneut Leistungen der Arbeitslosenkasse, welche ihr bei korrekter Deklaration ihrer Zwischenverdienste nicht zugestanden hätten. Sie bezog – gemäss den Feststel- lungen der Vorinstanz – in diesen beiden Monaten Leistungen im Umfang von ins- gesamt CHF 1'907.00. In Anbetracht des höheren Deliktbetrags, erachtet die Kammer 10 Strafeinheiten als angemessen, wobei rund 6 Strafeinheiten asperie- rend zu berücksichtigen sind. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer – wie die Vorinstanz – eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen. 17.3 Täterkomponenten Die Beschuldigte ist rund .________ Jahre alt, geschieden und L.________ Staatsangehörige. Sie lebt seit den 90er-Jahren in der Schweiz und hat eine Toch- ter mit Jahrgang .________, welche bei ihr lebt und in der Vergangenheit von ihr unterstützt wurde (pag. 422, Z. 8 ff. und Z. 23). Die Beschuldigte ist im Schweizeri- schen Strafregister nicht verzeichnet (pag. 512) und hat – gemäss eigenen Anga- ben – keine Schulden (pag. 422, Z. 16). Sie arbeitet vornehmlich als P.________ und hat zurzeit eine Anstellung mit einem Pensum von 60 % im Q.________. Eige- nen Angaben zufolge befand sie sich am 23. November 2020 in Kurzarbeit und er- zielte ein Einkommen von monatlich netto CHF 2'600.00 (pag. 510). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie noch weitere Arbeitgeber an (pag. 421, Z. 19 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich neutral auf die Strafe aus. 18 Die Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt und anständig verhalten, was allerdings erwartet werden darf. Sie war ferner, zumindest was die objektiven Umstände anbelangt, geständig und kooperierte mit der geschädigten Ausgleichs- kasse und den Strafverfolgungsbehörden. Ihre Angaben, wonach sie nicht gewusst haben will, dass sie die Tätigkeiten deklarieren müsse, schaden hierbei nicht. Zu Gunsten der Beschuldigten ist ferner zu berücksichtigen, dass sie das unrechtmäs- sig bezogene Geld bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückbezahlt hat und damit tätige Reue gezeigt hat. Diese Umstände sind straf- mindernd zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist des- halb als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – insgesamt strafmindernd aus, weshalb die Strafe um 5 Strafeinheiten auf 25 Stra- feinheiten zu reduzieren ist. 17.4 Strafart/Geldstrafe und Tagessatz Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft. Dabei ist die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorzuziehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1, BGE 138 IV 120 E. 5.2, Urteile des BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2., 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2.). Für die beurteilte mehrfache Widerhandlung kommt bei einzelner Betrachtung nur eine Geldstrafe als angemessene Sanktion in Frage. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben darüber hinaus keinen Anlass, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Kammer sieht keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters bzw. der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das monatliche Nettoeinkommen der Beschuldigten beträgt eigenen Angaben zufolge CHF 2‘600.00 (pag. 510). Abzüglich des Pauschalabzugs von 20% für Krankenkasse und Steuern ist für die Geldstrafe ein Tagessatz von CHF 60.00 festzusetzen. 17.5 Strafvollzug / Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter bzw. die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es der ver- 19 urteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, ist die Beschuldigte nicht vorbe- straft, geht regelmässigen Arbeitstätigkeiten nach und hat – soweit aus den Akten ersichtlich – ein intaktes Umfeld. Die Geldstrafe kann unter diesen Umständen oh- ne Weiteres aufgeschoben werden, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festzuset- zen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der sogenannten Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (vgl. Botschaft zur Än- derung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel ver- passt werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, Revision des Allge- meinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sieht die Kammer im vorliegenden Fall keinen Anlass, eine Verbindungsbusse auszufällen. Wie nachfolgende Ausführun- gen zeigen (vgl. Ziff. 18 hiernach), ist für den unrechtmässigen Bezug von Leistun- gen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB eine Übertretungs- busse auszusprechen, welche im Verhältnis zu den monatlichen Einkünften der Beschuldigten nicht unerheblich ausfällt. Auf einen zusätzlichen «Denkzettel» für die gleiche Vorgehensweise kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden. 18. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 2 StGB) 18.1 Vorbemerkungen Die Beschuldigte hat sich vorliegend einer Übertretung schuldig gemacht, die mit Busse bestraft wird (Art. 148a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 103 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchs- tens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Er- satzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Hierbei soll vermieden werden, dass die Busse die wirtschaftlich Schwächeren härter trifft als die wirtschaftlich Stärkeren (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz. 458). 20 18.2 Tat- und Täterkomponenten Vorweg kann auf die Ausführungen in Ziff. 17.2 hiervor verwiesen werden. Das vor- liegend zu beurteilende Tatverschulden gestaltet sich, mit einigen Abweichungen betreffend Deliktsdauer und Deliktshöhe, nahezu identisch. Die Höhe der unrecht- mässig bezogenen Leistungen lag bei insgesamt CHF 22'198.65. Der unrechtmäs- sig erhaltene Betrag verteilte sich über 16 Monate (Oktober 2016 bis Januar 2018), in denen die Beschuldigte ihre Arbeitsleistungen für diverse Arbeitgeber bzw. das hierbei erzielte Erwerbseinkommen verschwiegen respektive in den monatlichen Formularen «Angaben der versicherten Person» sowie im Antrag auf Sozialleistun- gen vom 25. Oktober 2016 nicht korrekt angegeben hat. Innerhalb des leichten Fal- les ist der Deliktsbetrag als recht hoch zu betrachten, wobei hier ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass im Bereich der Sozialhilfe bzw. Sozialversicherung je nach Zeitspanne relativ schnell hohe Beträge zusammenkommen. Auch die De- liktsdauer von 16 Monaten erscheint recht lang, wobei die Beschuldigte in den Mo- naten August bis Oktober 2017 ihre Arbeitsleistungen für das K.________ angege- ben und damit zumindest einen Teil des nebenbei erzielten Einkommens korrekt deklariert hat (pag. 163 ff.). Leicht verschuldensmindernd wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung aus. Wie bereits für die Frage der Anwendbarkeit des leichten Falles dargelegt wurde, ist bei der Beschuldigten keine bzw. höchstens ei- ne geringe kriminelle Energie ersichtlich. Sie unternahm, abgesehen von der feh- lenden Deklaration in den Formularen der Arbeitslosenkasse, keine Anstrengun- gen, um ihre mehr oder weniger regelmässigen Einkünfte bei den verschiedenen Arbeitgebern zu vertuschen. So wurden diese – soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – über die Ausgleichskasse abgerechnet und in den massgebenden Steuererklärungen korrekt deklariert. Da dies allerdings bereits Grundlage zum Vorliegen eines leichten Falles war, kann dies in der Strafzumessung nurmehr ge- ringfügig zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist ferner auch, dass die Beschuldigte im Antrag auf Sozialleistungen vom 25. Oktober 2016 zunächst eine Tätigkeit als P.________ angegeben, diese in der Folge jedoch durchgestrichen hat (pag. 227). Auch dies spricht gegen ein skrupelloses und planmässiges Vorgehen. Das objektive Tatverschulden liegt insgesamt – in Relati- on zum Strafrahmen bis zu CHF 10'000.00 Busse – für einen «leichten Fall» noch im leichten Bereich. In subjektiver Hinsicht sind keine achtenswerten Beweggründe der Beschuldigten auszumachen. Ihr Verhalten war zwar in subjektiver Hinsicht tatbestandmässig, ging aber nicht darüber hinaus. In Bezug auf die Bereicherung bzw. den Erhalt von unrechtmässigen Leistungen ist von einer Eventualabsicht auszugehen. Obwohl die Beschuldigte in Deutsch nur Basiskenntnisse hat, wäre die Tat insbesondere durch Nachfragen ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatver- schulden wirkt sich nach dem Gesagten insgesamt nur leicht strafmindernd aus. Betreffend die Täterkomponenten ist auf die Ausführungen in Ziff. 17.3 hiervor zu verweisen. Diese wirken sich ebenfalls leicht strafmindernd aus. 21 18.3 Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Übertretungsbusse von CHF 2’000.00 als angemessen. Diese Strafhöhe steht damit auch im Einklang mit der Empfehlung in den Richtlini- en für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) zum Tatbestand von Art. 85 des bernischen Sozialhilfegesetzes (SHG, BSG 860.1). Werden im Bereich der Sozialhilfe während eines Jahres Nebenverdienste nicht gemeldet, so empfehlen die VBRS-Richtlinien 10% des verschwiegenen Betrages als Busse festzulegen (S. 51). Dieser Beispielsachverhalt ist weitgehend vergleichbar mit dem Verhalten der Beschuldigten, wenn auch ein anderer Tatbestand zur Anwendung gelangt. Die Beschuldigte deklarierte ihre Einkünfte teilweise nicht und erhielt dadurch unrecht- mässige Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 22'198.65, sodass CHF 2'000.00 im Bereich von ungefähr 10% liegt. Es besteht – auch mit Blick auf den entsprechenden Beispielsachverhalt – kein Anlass dazu, im Anwendungsbe- reich von Art. 148a Abs. 2 StGB einen andern (höheren) Ansatz anzuwenden. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Übertre- tungsbusse ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB sowie aufgrund der Emp- fehlungen der VBRS-Richtlinien (S. 4) auf 20 Tage festzusetzen. V. Kosten und Entschädigungen 19. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’700.00 vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 2’000.00 festgesetzt (Art. 33 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] sowie gemäss Richtlinien der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018). 20. Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren – auch ohne entsprechende Anträge der Parteien – von 22 Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Ho- norarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben soll- te (Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Rechtsanwältin B.________ macht für das erstinstanzliche Verfahren mit Kosten- note vom 13. Juli 2020 ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 5'772.70 geltend (24½ Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Reisezuschlag, Auslagen und MwSt.; pag. 446 f.). Obwohl der geltend gemachte Zeitaufwand nicht im Detail ausgewiesen ist, erscheinen die in der Kostennote ausgewiesenen Aufwände und Auslagen in Anbe- tracht der Umstände noch als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechts- anwältin B.________ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im erstin- stanzlichen Verfahren mit total CHF 5'772.70 (inkl. Reisezuschlag, Auslagen und MwSt.). Aufgrund der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche wird die Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig (vgl. das nachfolgende Urteilsdispositiv). Für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren stützt sich die Kammer auf die von Rechtsanwältin B.________ am 4. Februar 2021 eingereichte Kostennote (pag. 538 f.). Der geltend gemachte, wiederum nicht detailliert ausgewiesene Aufwand von 12½ Stunden erscheint zwar recht hoch, ist aber – auch mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) – gerade noch vertretbar. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsan- wältin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanz- lichen Verfahren mit total CHF 2'789.45 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach besteht für oberinstanzliche Verfahren keine Rück- und Nachzahlungs- pflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 23 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 30. September 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Arbeits- losenversicherungsgesetz, angeblich begangen im Februar 2013 in D.________, in- folge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Arbeitslosen- versicherungsgesetz, mehrfach begangen in D.________: 2.1. im März 2014 2.2. in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 2.3. in der Zeit von August 2016 bis September 2016 II. A.________ wird schuldig erklärt: des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018 in D.________ und hinsichtlich der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, aStGB, Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 105 AVIG, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 3 StPO sowie hinsichtlich des Schuldspruchs gemäss Ziff. II. in Anwendung der Art. 47, 106, 148a Abs. 2 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 1'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'700.00. 24 III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). IV. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsan- wältin B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.50 200.00 CHF 4’900.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 310.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’360.00 CHF 412.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’772.70 volles Honorar CHF 6’125.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 310.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’585.00 CHF 507.05 Total CHF 7’092.05 nachforderbarer Betrag CHF 1’319.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 5’772.70. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'772.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 7'092.05, ausmachend CHF 1'319.35, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsan- wältin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.50 200.00 CHF 2’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 90.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’590.00 CHF 199.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’789.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 2'789.45. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 25 V. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - der Strafklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 27. Mai 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 26