138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Im Umfang von 1/3 besteht keine Rück- (CHF 1'284.45) und Nachzahlungspflicht (CHF 313.25). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR, Art. 7 OHG sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 21. September 2013 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: