Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 3. Die Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: