4. Zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'000.00, ausmachend CHF 4'000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeiständin). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'000.00 werden im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'000.00, vom Kanton Bern getragen. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: