Folglich wird Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 9'702.60 ausgerichtet. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 9'702.60, ausmachend CHF 6'468.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 3'234.20, besteht keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).