Entsprechend wird Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'652.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt und das volle Honorar auf CHF 13'657.55 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'652.95 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'949.50, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art.