Damit hat beim Honorar eine Kürzung dieser Position um drei Stunden zu erfolgen. Der Betrag von CHF 225.00 wird bzw. wurde bereits als Reisezuschlag berücksichtigt. Schliesslich werden die von Fürsprecherin D.________ geltend gemachten Auslagen von CHF 569.30 – entgegen der Vorinstanz – vollumfänglich entschädigt. Ansonsten gibt die erstinstanzliche Festsetzung des Honorars von Fürsprecherin D.________ zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend wird Fürsprecherin D._____