Demgegenüber gewährte sie einen Reisezuschlag von CHF 225.00 ohne die geltend gemachte Reisezeit von drei Stunden in Abzug zu bringen. Die drei Stunden als Arbeitszeit geltend gemachte Reisezeit stellt nicht honorarberechtigter Aufwand dar. Für eine Reisezeit ab drei Stunden ist dem Aufwand für Hin- und Rückreise mit einem Betrag von CHF 225.00 Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts [Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht] vom 25. November 2016). Damit hat beim Honorar eine Kürzung dieser Position um drei Stunden zu erfolgen.