72 31.1.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin Fürsprecherin D.________ machte im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 60.75 Stunden, Auslagen von insgesamt CHF 569.30 und Mehrwertsteuer von CHF 1'193.40 geltend (pag. 11362 f.). Infolge kürzerer Verhandlungsdauer reduzierte die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand um drei auf insgesamt 57.75 Stunden. Demgegenüber gewährte sie einen Reisezuschlag von CHF 225.00 ohne die geltend gemachte Reisezeit von drei Stunden in Abzug zu bringen.