Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich ebenfalls nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). 31.1 Erstinstanzliches Verfahren 31.1.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wird bestätigt. Entsprechend wird Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 24'402.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.