Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), aufzuerlegen, ausmachend CHF 4'000.00. Der verbleibende Drittel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. Der Straf- und Zivilklägerin sind in einer solchen Konstellation keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.