Er unterliegt dagegen in allen vier weiteren Anklagepunkten (Menschenhandel, Förderung der Prostitution, sexuelle Nötigung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz). Zudem wurde das Strafmass der Freiheitsstrafe (von 62 auf 39 Monate) und der Geldstrafe (von 30 auf 15 Tagessätze) sowie die Genugtuungssumme (von CHF 30'000.00 auf CHF 20'000.00) reduziert. Umgekehrt unterliegen auch die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin teilweise. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'000.00 (Art.