71 träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren weitgehend: Er obsiegt zwar, soweit er vom Vorwurf der Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage, freigesprochen wurde. Er unterliegt dagegen in allen vier weiteren Anklagepunkten (Menschenhandel, Förderung der Prostitution, sexuelle Nötigung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz).