949]) sind für den freigesprochenen Teil keine nennenswerten Verfahrenskosten entstanden, die nicht ohnehin entstanden wären. Somit sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 41'852.60 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsbeiständin), dem Beschuldigten aufzuerlegen. 30.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).