Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten zu bestätigen. In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil spricht die Kammer den Beschuldigten vom Vorwurf der Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage, frei. Für diesen Teilfreispruch rechtfertigt sich allerdings keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Aufgrund der engen Konnexität zwischen dieser Anschuldigung und der sexuellen Nötigung (Ziff. 3 und Ziff. 4 der Anklageschrift [pag. 949]) sind für den freigesprochenen Teil keine nennenswerten Verfahrenskosten entstanden, die nicht ohnehin entstanden wären.