Allerdings darf nicht vergessen werden, dass, anders als im vorgenannten Fall, erschwerend eine sexuelle Nötigung hinzukommt und die Privatklägerin seither unter einer anderen Identität lebt, was zusätzlich eine fortdauernde Einschränkung bedeutet. Entsprechend erachtet die Kammer eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 20'000.00 als angemessen. Der Beschuldigte ist mithin zur Bezahlung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. September 2013 an die Privatklägerin zu verurteilen. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abgewiesen.