Gerade der letztgenannte Vergleichsfall zeigt, dass die Tragweite mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar ist, weshalb eine Genugtuung von CHF 30'000.00 als zu hoch erscheint – auch mit Blick darauf, dass der Vorwurf der Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage, als nicht erwiesen erachtet wurde. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass, anders als im vorgenannten Fall, erschwerend eine sexuelle Nötigung hinzukommt und die Privatklägerin seither unter einer anderen Identität lebt, was zusätzlich eine fortdauernde Einschränkung bedeutet.