Allerdings ist davon auszugehen, dass sie durch die Erlebnisse mit dem Beschuldigten zusätzlich traumatisiert wurde und hier nun endlich ihre Traumata – vor allem auch aus ihrer Kindheit und Jugendzeit – behandelt worden sind. Als Orientierungspunkte für die Höhe der Genugtuung können etwa die folgenden Vergleichsfälle herangezogen werden: - In dem von der Vorinstanz zitierten Fall vom 19. Juli 2012 (SB110481-o/U7/eh, Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich), wonach es um Menschenhandel, Förderung der Prostitution und mehrfache sexuelle Nötigung ging, wurde der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 30'000.00 zugesprochen.