Mit Blick auf die erhebliche Tatschwere und die weiterhin anhaltenden, negativen Auswirkungen auf ihre Lebensqualität erachtet das Gericht die Zusprechung der von ihr geforderten Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 30'000.00 als angemessen. Dies gilt zum einen umso mehr, als bereits gestützt auf die bisherige Genugtuungsrechtsprechung zum Menschenhandel bzw. zur Förderung der Prostitution in diese Grössenordnung vorrückende (Basis-)Genugtuungssummen zugesprochen bzw. anerkannt wurden (vgl. das Urteil SB110481-O/U7/eh der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19.07.2012, E. 6.2.3. sowie ferner das zwischenzeitlich im bisher grössten Fall von Menschen-