Aufgrund der gesamten Umstände ist offensichtlich, dass die Privatklägerin eine massive seelische Unbill erlitten hat und noch für einen längeren Zeitraum eine relativ enge psychotherapeutische und sozialpädagogische Begleitung nötig haben wird. Mit Blick auf die erhebliche Tatschwere und die weiterhin anhaltenden, negativen Auswirkungen auf ihre Lebensqualität erachtet das Gericht die Zusprechung der von ihr geforderten Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 30'000.00 als angemessen.