69 Das Gericht konnte sich anlässlich ihrer Befragung am 18.12.2019 selber ein Bild von der schweren Traumatisierung der Privatklägerin machen. Aufgrund der gesamten Umstände ist offensichtlich, dass die Privatklägerin eine massive seelische Unbill erlitten hat und noch für einen längeren Zeitraum eine relativ enge psychotherapeutische und sozialpädagogische Begleitung nötig haben wird.