Dem Arztbericht von Dr. med. BE.________, Q.________, vom 28.10.2019 (pag. 11289 f.) schliesslich kann entnommen werden, dass die Privatklägerin seit dem 17.02.2016 und mit einem mehrmonatigen Unterbruch 2018/2019 psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt werde. Die Privatklägerin arbeite seit Sommer 2019 im Service und habe ihr Arbeitspensum von 50% auf 100% steigern können, was sehr erfreulich sei. Sie lebe bei einer ihr bekannten Familie und werde durch diese im Alltag begleitet. Zu den therapeutischen Gesprächen komme sie zuverlässig alle zwei Wochen und melde sich, wenn sie in Not sei und Hilfe brauche.