Der ungeklärte Aufenthaltsstatus blockiere sie. Dies äussere sich in psychischen Instabilitäten (z.B. Panikattacken, Angstzustände) oder aber auch Antriebslosigkeit und Traurigkeit. Sie spreche von «grosser Angst», falls sie zurück nach F.________ müsse, zumal sie überzeugt sei, dass sie von ihrem Zuhälter in F.________ gefunden werden würde. Sie befürchte einen Racheakt, weil sie damals zur Polizei gegangen sei. Diese Angst und Unklarheit hindere die Privatklägerin in der Aufarbeitung ihres Traumas. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse und dem ungeklärten Aufenthaltsstatus habe die Privatklägerin erschwerte Bedingungen in der Arbeitsintegration.