Weiter ergibt sich aus dem Bericht des Sozialdiensts H.________ an die FIZ vom 28.11.2017 (pag. 11285 f.), dass die Privatklägerin bis im Juni 2014 bei einer Familie platziert worden war, sodann bis Januar 2016 in einer Frauenwohngemeinschaft gelebt hatte und seither im BC.________ des BD.________ Q.________ betreut wurde. Gründe für die Umplatzierungen seien unter anderem psychische Krisen gewesen. Nach einer instabilen Phase mit psychiatrischem Aufenthalt sei es im Juni 2014 zu einer Beruhigung gekommen und die Privatklägerin habe sich in der Wohngruppe gut integriert.