11283 f.), verfasst durch die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) in AM.________, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Privatklägerin bereits nach dem Tod ihrer Mutter angefangen hatte, sich selber zu verletzen und später auch noch ein Suizidversuch dazugekommen sei. Es zeigt sich ihrerseits demnach eine bereits vor den Taten des Beschuldigten vorbestehende, besondere Vulnerabilität.