Der Beschuldigte beantragte hingegen infolge der verlangten Freisprüche die Abweisung der Zivilklage (pag. 11616). Die Kammer spricht den Beschuldigten oberinstanzlich frei vom Vorwurf der Vergewaltigung, evtl. Ausnützung einer Notlage, verurteilt ihn aber wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, sexueller Nötigung (und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz). Die Vorinstanz führte zur Begründung Folgendes aus (pag. 11470 ff.; S. 77 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Auszug aus dem Härtefallgesuch der Privatklägerin an die zuständige Migrationsbehörde vom 08.12.2017 (pag. 11283 f.), verfasst durch die Fachstelle