28. Genugtuung Für die theoretischen Ausführungen zur Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 11469 f.; S. 76 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 30'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. September 2013 an die Privatklägerin. Letztere beantragte im Berufungsverfahren die Bestätigung des Urteils. Der Beschuldigte beantragte hingegen infolge der verlangten Freisprüche die Abweisung der Zivilklage (pag.