In Anwendung von Art. 51 aStGB ist die von der Beschuldigten ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 539 Tagen (14. Februar 2019 – 5. August 2020) anzurechnen. Per 5. August 2020 trat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug in der JVA N.________ an. V. Zivilpunkt