67 27. Anrechnung Haft Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2019 in BB.________ verhaftet, am 8. April 2019 in die Schweiz überführt und in der Folge in Untersuchungs- bzw. später dann Sicherheitshaft versetzt. Gemäss Art. 14 des Rechtshilfegesetzes (IRSG; SR 351.1) ist die im Ausland erstandene Untersuchungshaft bzw. Haft, die durch ein Verfahren nach dem IRSG im Ausland veranlasst wurde, gleich wie im Inland erstandene Haft anzurechnen. In Anwendung von Art.