26. Konkretes Strafmass Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs auf eine Probezeit von zwei Jahren. Für die Freiheitsstrafe fällt der bedingte Vollzug aufgrund der Strafhöhe von 39 Monaten ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 aStGB e contrario). Aufgrund der erst ab dem 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Landesverweisung kommt diese vorliegend nicht zur Anwendung.