Auch bezüglich der fehlenden ungünstigen Prognose ist der Vorinstanz zu folgen und die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe zu bejahen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit September 2013 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, kann die Probezeit ohne Weiteres auf zwei Jahre festgesetzt werden (Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 aStGB).