Asperation für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) vom 8. Dezember 2006 (in der Fassung vom 1. Januar 2013) sehen in den Fällen von Art. 116 Abs. 1 Bst. b AuG eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor (S. 27 der Richtlinien). Das Tatverschulden ist auch hier als sehr leicht einzustufen und mit 1/2 zu asperieren, womit die Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen um 5 auf 15 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen ist. 25.3 Täterkomponenten