66 25.1 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Menschenhandel) Ziel des Menschenhandels war für den Beschuldigten sicherlich primär die Erzielung eines Gewinns. Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, ist der Unrechtsgehalt des Tatbestands bereits durch die ausgefällte Freiheitsstrafe abgedeckt. Zudem kam es vorliegend zu keinem Gewinn seitens des Beschuldigten, sagte doch die Privatklägerin selbst aus, noch nichts von ihrem Verdienst abgegeben zu haben. Infolgedessen erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen.