25. Geldstrafe Bei allen Fällen des Menschenhandels (Art. 182 Abs. 3 aStGB) ist die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe obligatorisch. Wie bereits erwähnt, ist zudem eine Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz auszusprechen. Infolge Gleichartigkeit der Strafart (Geldstrafe) ist wiederum die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen und anschliessend mit der weiteren Strafe zu asperieren.