Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe bis zuletzt abgestritten. Als beschuldigte Person ist dies sein gutes Recht und nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Im Gegenzug für das Nachtatverhalten des Beschuldigten aber auch dazu, dass ihm keine Strafreduktion für ein ausgebliebenes Geständnis gewährt werden kann. Festzustellen ist ausserdem, dass der Beschuldigte bezüglich seiner Taten weder ansatzweise Reue noch Einsicht gezeigt hat. Vielmehr hat er sich vor allem selber bemitleidet und als Opfer dargestellt.