Zumindest für die Phase der aktiven Telefonkontrolle lässt sich eindrücklich feststellen, dass der Beschuldigte nach den angeklagten Vorfällen in der Schweiz nach F.________ zurückkehrte und dort auf seine kleine Tochter aufpasste, ohne daneben einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Regelmässig erkundigte er sich demgegenüber bei seiner Ehefrau, die in dieser Zeit selber im T.________ H.________ der Prostitution nachging, nach deren Einnahmen und wies diese ebenso regelmässig an, ihm das Geld (am besten das ganze Geld) nach F.________ zu überweisen.