Insgesamt ist – wiederum mit Blick auf ähnliche Fälle von erzwungenem Oralverkehr ohne Gewaltanwendung und ohne übermässige Nötigung – von einer Strafe von 26 Monaten auszugehen. Davon sind rund 17 Monate asperierend zu berücksichtigen, so dass die Strafe von gut 22 Monaten um 17 Monate auf gut 39 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 24. Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 11467; S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):