Auch die Tatsache, dass er sie danach beschimpfte und sie zum Waschen ins Badezimmer schickte, kann nicht dazu dienen, das Verschulden auf mittelschwer zu erhöhen. Aufgrund der offensichtlichen Traumatisierung des Opfers ist allerdings das Verschulden, das grundsätzlich noch im unteren Bereich des leichten Verschuldens ist, im mittleren Rahmen des leichten Verschuldens anzusiedeln. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu beurteilen. Insgesamt ist – wiederum mit Blick auf ähnliche Fälle von erzwungenem Oralverkehr ohne Gewaltanwendung und ohne übermässige Nötigung – von einer Strafe von 26 Monaten auszugehen.