Dass er schliesslich auf sie ejakulierte, hat sicherlich eine erniedrigende Komponente, wie dies die Vorinstanz festhält, ist aber bis zu einem gewissen Grad auch tatbestandsimmanent. Die Handlungen des Beschuldigten gingen nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Auch die Tatsache, dass er sie danach beschimpfte und sie zum Waschen ins Badezimmer schickte, kann nicht dazu dienen, das Verschulden auf mittelschwer zu erhöhen.