Der Beschuldigte forderte die sich schlafend stellende Privatklägerin auf, aufzusitzen, packte ihren Kopf und hielt seinen Penis in ihren Mund, bis sie das Gefühl hatte, keine Luft mehr zu bekommen. Durch die Fixation des Kopfes schuf der Beschuldigte zwar eine ausweglose Situation für die Privatklägerin, jedoch schilderte sie ansonsten keinerlei zusätzliche Gewaltanwendung oder übermüssig eingesetzte Kraft. Dass er schliesslich auf sie ejakulierte, hat sicherlich eine erniedrigende Komponente, wie dies die Vorinstanz festhält, ist aber bis zu einem gewissen Grad auch tatbestandsimmanent.