23. Asperation für die sexuelle Nötigung Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt die freie Willensbildung in sexueller Hinsicht. Das entscheidende Element der objektiven Tatschwere ist bei Sexualdelikten die Art und Weise der Tatbegehung. Im Vordergrund stehen die eingesetzten Nötigungsmittel, deren Auswirkungen auf das Opfer und vor allem auch die Intensität der sexuellen Handlungen. Der Beschuldigte forderte die sich schlafend stellende Privatklägerin auf, aufzusitzen, packte ihren Kopf und hielt seinen Penis in ihren Mund, bis sie das Gefühl hatte, keine Luft mehr zu bekommen.