64 Insgesamt muss von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Die Vorinstanz ging von 12 Monaten aus und asperierte deren 6, was wiederum – gerade mit Blick auf den obgenannten Vergleichsfall (SK 19 196; klare Machtverhältnisse, Angst, absolute Überwachung, 24-stündige Bereitschaft, keine Möglichkeit, Freier abzulehnen) – zu hoch ist. Entsprechend erscheint für die Förderung der Prostitution eine Strafe von 8 Monaten als verschuldensadäquat.