Auch war nicht der Beschuldigte ihr direkter Vorgesetzter, sondern der Geschäftsführer des Hotels T.________ H.________, welcher sie sogar bei der Anzeigeerstattung des Portemonnaie-Diebstahls unterstützte, was er wohl nicht getan hätte, wäre ihm die Tragweite des Falls bewusst gewesen. Die Privatklägerin erklärte denn auch volle Bewegungsfreiheit gehabt zu haben. Auch intervenierte der Beschuldigte nicht, als sie zur Polizei wegen des Diebstahls ging, was doch sehr auffällig in einem solchen Fall ist und seine eigene Unerfahrenheit aufzeigt.