2019, N. 2 zu Art. 195). Vorliegend wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten zu dieser Tätigkeit nicht nur überredet, sondern er nutzte seine Drohungen, er werde sie verkaufen oder ihrer Familie etwas antun, um sie gefügig zu machen und sie für sich arbeiten zu lassen. Die Privatklägerin konnte sich dem nicht entziehen, zu gross war ihre Angst, dass er seine Drohungen wahr machen würde. Jedoch ist zu beachten, dass sie «nur» vier Nächte im Hotel T.________ H.________ arbeitete und dort ansonsten relativ frei war.