Es ist vorliegend von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen, wie dies bereits die Vorinstanz festhielt. Indessen ist die Einsatzstrafe von 24 Monaten – gerade mit Blick auf vergleichbare Fälle (z.B. SK 19 196: gewerbsmässiger Menschenhandel mit drei Opfern, volle Einschränkung der Freiheit, kein Selbstbestimmungsrecht; Einsatzstrafe von 21 Monaten) – zu hoch. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von gut 18 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.