63 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte sicherlich direktvorsätzlich und aus egoistischen Gründen, nämlich finanziellen. Indessen behandelte er die Privatklägerin nicht wie so oft im Menschenhandel als reine Ware, erklärte sie doch selbst, eigentlich habe sie es mit ihm gut gehabt. 21.3 Fazit Einsatzstrafe Es ist vorliegend von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen, wie dies bereits die Vorinstanz festhielt.