Einzig, dass er ihre Naivität und ihres jugendliche Alter ausnützte, spricht gegen ihn. Auch die lange Telefonkontrolle ergab keinerlei Hinweise auf eine Professionalität des Beschuldigten oder einen Menschenhandelsring oder anderen angeblich nach S.________ verbrachten Frauen. Es ist in dubio davon auszugehen, dass die Privatklägerin das einzige Opfer des Beschuldigten war. Die Beeinträchtigung des Rechtsguts der Selbstbestimmung über den eigenen Körper ist bei der Privatklägerin insgesamt als gering zu bezeichnen. Diese Beurteilung bezieht sich auf ihre Situation vor ihrer Ankunft im Bordell.